Mit dem geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz will die Bundesregierung das bestehende Gebäudeenergiegesetz ablösen. Ab dem 1. Juli 2026 sollen neue Regeln für Heizungen und Sanierungen gelten. Für Eigentümer bedeutet das mehr Wahlfreiheit – bei zugleich veränderten Förder- und Dekarbonisierungsvorgaben.

Kurz eingeordnet

  • Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzen.
  • Die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe für neue Heizungen soll entfallen.
  • Für neue fossile Heizungen ist ab 2029 eine stufenweise Beimischung klimafreundlicher Brennstoffe vorgesehen.
  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll mindestens bis 2029 fortgeführt werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz vorgestellt. Das Gesetz soll nach Angaben des Ministeriums zum 1. Juli 2026 in Kraft treten und das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für die Modernisierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden neu zu ordnen und stärker technologieoffen auszugestalten.

Kern der Reform ist der Wegfall der bisherigen 65-Prozent-Regelung. Nach geltendem Recht müssen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Verpflichtung soll mit dem neuen Gesetz entfallen. Eigentümer sollen künftig wieder frei zwischen verschiedenen Heiztechnologien wählen können. Dazu zählt laut Darstellung der Eckpunkte ein technologieoffener Katalog, der sowohl Wärmepumpen, Fernwärme und Biomasse als auch Gas- und Ölheizungen umfasst.

„Für alle Eigentümer gilt künftig: freie Heizungswahl – für das Einfamilienhaus auf dem Land genauso wie für die Wohnung in der Stadt.“
Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche zum Eckpunktepapier des Gebäudemodernisierungsgesetzes

Für Verbraucher bedeutet das zunächst mehr Entscheidungsspielraum bei der Wahl der Heiztechnik. Eine unmittelbare Pflicht zum Umstieg auf eine bestimmte Technologie ist im Eckpunktepapier nicht vorgesehen. Bestehende und funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Eine rückwirkende Austauschpflicht ist nicht Teil der geplanten Neuregelung.

Gleichzeitig sieht der Entwurf für neu installierte fossile Heizungen eine schrittweise Dekarbonisierung vor. Ab 2029 soll ein Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe – etwa Biomethan oder Bioöl – verpflichtend sein. Dieser Anteil soll in weiteren Stufen ansteigen. Damit wird die bisherige fixe Quote für erneuerbare Energien bei der Heiztechnik durch eine zeitlich gestaffelte Beimischungsvorgabe ersetzt. Für Eigentümer, die sich für Gas- oder Ölheizungen entscheiden, entstehen damit perspektivisch zusätzliche Anforderungen an die Brennstoffbeschaffung.

Auch die bisherige enge Verknüpfung von Heizungsvorgaben mit der kommunalen Wärmeplanung soll nach den Eckpunkten angepasst werden. Für kleinere Kommunen sind vereinfachte Anforderungen vorgesehen. Das betrifft insbesondere Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern. Die konkrete Ausgestaltung soll im Gesetzgebungsverfahren präzisiert werden.

Ein zentraler Punkt für Verbraucher bleibt die Förderung. Nach Darstellung des BMWK soll die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mindestens bis 2029 fortgeführt werden. Die BEG ist das zentrale Förderinstrument für energetische Sanierungen und den Austausch von Heizungen. Sie umfasst Zuschüsse und Kredite für Einzelmaßnahmen wie den Heizungstausch, die Dämmung von Gebäudehüllen oder den Einbau effizienter Anlagentechnik.

An der grundsätzlichen Förderlogik – Zuschüsse für Investitionen in Effizienz und erneuerbare Wärme – soll festgehalten werden. Konkrete Anpassungen bei Fördersätzen, Einkommensgrenzen oder Boni sind den veröffentlichten Eckpunkten bislang nicht zu entnehmen. Ob bestimmte Technologien künftig stärker oder schwächer gefördert werden, ist im Detail noch offen. Ebenso bleibt abzuwarten, wie sich die Förderbedingungen im parlamentarischen Verfahren verändern.

Für Eigentümer bedeutet das: Die Entscheidung für eine neue Heizung wird künftig weniger stark durch ordnungsrechtliche Vorgaben geprägt, bleibt aber weiterhin von Förderbedingungen und langfristigen Brennstoffanforderungen beeinflusst. Wer auf erneuerbare Heizsysteme setzt, kann weiterhin auf staatliche Unterstützung im Rahmen der BEG zurückgreifen. Wer sich für fossile Systeme entscheidet, muss perspektivisch steigende Beimischungsquoten berücksichtigen.

Für Mieter können sich indirekte Auswirkungen ergeben, etwa über Modernisierungsumlagen oder über die langfristige Entwicklung von Heizkosten. Konkrete Änderungen am Mietrecht oder an Umlageregelungen sind in den veröffentlichten Eckpunkten jedoch nicht benannt.

Das Gesetzgebungsverfahren soll in den kommenden Monaten erfolgen. Nach Angaben des Ministeriums ist eine Kabinettsbefassung noch vor der parlamentarischen Sommerpause vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten am 1. Juli 2026 gilt weiterhin das bestehende Gebäudeenergiegesetz mit der 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen. Nach Monaten stark schwankender Energiepreise hatten viele Verbraucher auf eine spürbare Entlastung gehofft. Tatsächlich sind die Strompreise an den europäischen Großhandelsmärkten zuletzt deutlich zurückgegangen. Im Januar lagen sie zeitweise rund 20 Prozent unter dem Vorjahresniveau. Doch dieser Rückgang kommt bei privaten Haushalten bislang kaum an.

Ausblick

Mit dem geplanten Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes Mitte 2026 steht eine grundlegende Neujustierung der Wärmepolitik im Gebäudesektor an. Entscheidend wird sein, wie die Förderkonditionen konkret ausgestaltet werden und wie sich die schrittweisen Beimischungspflichten für fossile Energieträger in der Praxis entwickeln. Die Beratungen im Bundestag dürften hier weitere Klarstellungen bringen.