Ab dem 1. Juni 2026 tritt in Deutschland die neue Regelung zum Energy Sharing in Kraft. Privatpersonen können dann selbst erzeugten Solarstrom über das öffentliche Netz an Nachbarn, Freunde oder Familienmitglieder weitergeben. Grundlage ist ein neuer Paragraf im Energiewirtschaftsgesetz.
Kurz eingeordnet
- Energy Sharing wird über den neuen §42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingeführt und setzt eine EU-Vorgabe in deutsches Recht um.
- Anders als beim Mieterstrom darf der Strom über das öffentliche Verteilnetz fließen, was die Weitergabe an Personen außerhalb des eigenen Gebäudes erlaubt.
- Branchenvertreter erwarten kurzfristig keinen Durchbruch, weil intelligente Messsysteme fehlen und finanzielle Anreize wie reduzierte Netzentgelte in Deutschland bislang nicht vorgesehen sind.
Was sich mit dem Start von Energy Sharing ändert
Bisher war es kompliziert, Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage an Dritte weiterzugeben. Wer mehr produzierte als selbst verbrauchte, speiste die Überschüsse in das öffentliche Netz ein und erhielt dafür die gesetzliche Einspeisevergütung. Mit dem neuen §42c des Energiewirtschaftsgesetzes ändert sich das ab dem 1. Juni 2026. Privatpersonen, Hausgemeinschaften, Freunde, Familienangehörige oder kleine Unternehmen dürfen sich zu Stromgemeinschaften zusammenschließen und Solarstrom über das Verteilnetz miteinander teilen.
Damit grenzt sich Energy Sharing klar von zwei bereits bestehenden Modellen ab. Beim Mieterstrom und bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung bleibt der Stromfluss auf ein einzelnes Gebäude beschränkt. Energy Sharing nutzt hingegen das öffentliche Stromnetz und ermöglicht so die Versorgung im weiteren Umkreis, etwa zwischen mehreren Hausnummern, Straßenzügen oder Stadtteilen. Die rechtliche Grundlage geht auf eine EU-Vorgabe zurück, die Deutschland mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes umsetzt. Der Bundestag hatte die entsprechenden Regelungen im November 2025 beschlossen.
Voraussetzungen und Vertragsstruktur beim Energy Sharing
Wer Energy Sharing nutzen möchte, benötigt einen intelligenten Stromzähler, ein sogenanntes Smart Meter. Sowohl der Haushalt mit der Photovoltaikanlage als auch die Bezieher müssen mit dieser digitalen Messtechnik ausgestattet sein, damit der geteilte Strom zeitgenau erfasst und abgerechnet werden kann.
Zwischen Anlagenbetreiber und Stromnutzern ist zudem ein gemeinsamer Vertrag erforderlich. In diesem wird der Preis für den geteilten Strom festgelegt, der nach Angaben der Verbraucherzentrale grundsätzlich auch null Euro betragen kann. Für die Stunden, in denen die Photovoltaikanlage zu wenig oder keinen Strom liefert, etwa nachts oder bei längerem Schlechtwetter, bleibt ein klassischer Stromliefervertrag mit einem frei wählbaren Versorger notwendig. Verbraucher in einer Stromgemeinschaft haben künftig also zwei Verträge nebeneinander: einen für den geteilten Solarstrom und einen für den Reststrom aus dem allgemeinen Netz.
Für Eigentümer einer Photovoltaikanlage und einem passenden Energiemanagementsystem kann sich das Modell rechnen, weil der intern weitergegebene Strom in der Regel höher vergütet wird als über die Einspeisevergütung. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass sich die Amortisationszeit einer Anlage durch Energy Sharing verkürzen kann. Da der Strom jedoch über das öffentliche Netz fließt, fallen weiterhin Netzentgelte und Abgaben an, was den Spielraum bei der Preisgestaltung begrenzt.
Wirtschaftliche Anreize und offene Fragen beim Energy Sharing
In der Energiewirtschaft wird die neue Regelung grundsätzlich begrüßt, an den kurzfristigen Effekten gibt es aber Zweifel. Aurélie Alemany, Vorstandschefin des Hannoveraner Energieversorgers Enercity, bezeichnet das Konzept als richtigen Schritt in eine dezentralere Energiewelt. „Ich halte Energy Sharing für etwas Gutes“, sagte sie der WirtschaftsWoche. Mit einem schnellen Durchbruch rechnet Alemany allerdings nicht; sie verweist auf Italien, wo das Modell seit Jahren über eine staatliche Prämie angereizt wird und sich entsprechend verbreitet hat.
„Ich halte Energy Sharing für etwas Gutes“,
sagt Aurélie Alemany, Vorstandsschefin von Enercity.
Deutlich zurückhaltender äußert sich Julian Schulz, Geschäftsführer des Stuttgarter Energiedienstleisters Metergrid. Er bezeichnet das Gesetz in seiner aktuellen Form als „Papiertiger“. Drei Hürden seien aus seiner Sicht zentral: die geringe Verbreitung intelligenter Messsysteme in Deutschland, fehlende Vergünstigungen bei den Netzentgelten und uneinheitliche technische Standards bei den rund 850 Verteilnetzbetreibern im Land.
Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz selbst geht in der Gesetzesbegründung nicht davon aus, dass die gemeinsame Nutzung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen kurz- oder mittelfristig zu einem Massengeschäft wird. In Österreich, Italien oder Spanien werden Teilnehmer an Energiegemeinschaften zusätzlich über reduzierte Netzentgelte oder eine Direktprämie entlastet. Ein vergleichbarer Mechanismus ist in Deutschland bislang nicht vorgesehen.
Ausblick
Erste Kommunen und Bürgerenergiegemeinschaften haben bereits angekündigt, mit Pilotprojekten Erfahrungen zu sammeln. Diese Vorhaben sollen zeigen, wo Prozesse zwischen Anlagenbetreibern, Stromnutzern und Verteilnetzbetreibern noch nachjustiert werden müssen. Offen ist, ob der Gesetzgeber bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nachsteuert, etwa durch eine Anpassung der Netzentgelte oder eine Prämie nach europäischem Vorbild. Verbraucher, die einen Einstieg in Energy Sharing erwägen, sollten zunächst klären, ob ein Smart Meter installiert ist oder beantragt werden kann, und mit dem örtlichen Netz- und Messstellenbetreiber sowie potenziellen Mitgliedern einer Stromgemeinschaft frühzeitig das Gespräch suchen.