Ab dem 1. Juni 2026 dürfen Sie in Deutschland erstmals selbst erzeugten Solarstrom über das öffentliche Netz mit Nachbarn teilen. Dieser Ratgeber erklärt, was Energy Sharing genau ist, welche Voraussetzungen gelten, wie die Abrechnung funktioniert und für welche Solaranlagenbesitzer sich das neue Modell rechnet.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab dem 1. Juni 2026 erlaubt der neue § 42c EnWG Energy Sharing innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers.
- Voraussetzung ist ein Smart Meter mit 15-Minuten-Messung sowohl an der Solaranlage als auch in jedem belieferten Haushalt.
- Anlagenbetreiber und Abnehmer benötigen zwei Verträge: einen Energieliefervertrag und einen separaten Vertrag zur gemeinsamen Nutzung.
- Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Umlagen werden in voller Höhe fällig; nur die Stromsteuer entfällt bei Anlagen bis 2 Megawatt und einem Umkreis von 4,5 Kilometern.
- Ab dem 1. Juni 2028 wird Energy Sharing zusätzlich im direkt angrenzenden Bilanzierungsgebiet derselben Regelzone möglich.
Was ist Energy Sharing und was ändert sich ab Juni 2026?
Beim Energy Sharing schließen sich mehrere Personen zu einer Stromgemeinschaft zusammen, um den Solarstrom einer gemeinsamen Photovoltaikanlage über das öffentliche Stromnetz zu nutzen. Bisher war das in Deutschland nur eingeschränkt möglich. Mit dem neuen § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), den der Bundestag im November 2025 verabschiedet und dem der Bundesrat am 22. Dezember 2025 zugestimmt hat, ändert sich das ab dem 1. Juni 2026.
Hintergrund ist die europäische Strommarktrichtlinie RED III, die alle Mitgliedstaaten zur Umsetzung verpflichtet. Anders als bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, die bereits seit dem Solarpaket I aus dem Jahr 2024 gilt und nur innerhalb eines Gebäudes funktioniert, läuft der Strom beim Energy Sharing über das öffentliche Verteilnetz und kann auch außerhalb der eigenen vier Wände abgegeben werden. Anlagenbetreiber, Letztverbraucher und das jeweilige Bilanzierungsgebiet müssen aber denselben geografischen Raum bilden. Ab dem 1. Juni 2028 dürfen Stromgemeinschaften zusätzlich in direkt angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone hineinreichen. Die Verbraucherzentrale wertet die Regelung als ersten verbindlichen Rahmen für lokale Energiegemeinschaften in Deutschland.
Welche Voraussetzungen müssen Sie für Energy Sharing erfüllen?
Damit Sie Energy Sharing nutzen können, müssen sowohl die Photovoltaikanlage als auch jeder beteiligte Haushalt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein. Das gesetzlich vorgeschriebene Zählerstandsgangverfahren erfasst Erzeugung und Verbrauch in 15-Minuten-Intervallen. Nur damit lässt sich der geteilte Strom korrekt bilanzieren. Klassische Drehscheibenzähler reichen nicht aus.
Zusätzlich darf der Anlagenbetrieb keinen überwiegend gewerblichen Zweck verfolgen. Betreiber muss eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts sein, etwa ein Verein oder eine Genossenschaft; klassische Energieversorger sind ausdrücklich ausgeschlossen. Zwischen Erzeuger und Abnehmer sind zwei Verträge nötig: ein Energieliefervertrag und ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Letzterer muss laut Gesetz mindestens regeln, in welchem Umfang ein Verbraucher Strom beziehen darf, nach welchem Aufteilungsschlüssel die Menge bestimmt wird und welcher Preis in Cent pro Kilowattstunde gilt – der Preis darf auch null Euro betragen. Da die Solaranlage nicht durchgehend Strom liefert, bleibt jedes Mitglied auf einen klassischen Reststromlieferanten angewiesen. Faktisch laufen also zwei Stromverträge parallel.
Checkliste: So bereiten Sie sich auf Energy Sharing vor
- Beim Messstellenbetreiber den Einbau eines Smart Meters beantragen.
- Beim Verteilnetzbetreiber die Bereitschaft zur Bilanzierung anfragen.
- Mit Nachbarn, Freunden oder Hausgemeinschaft Interesse und Verbrauchsprofile abklären.
- Aufteilungsschlüssel und Preis pro Kilowattstunde gemeinsam festlegen.
- Energieliefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung schriftlich abschließen.
- IT-Plattform oder Dienstleister für Mess- und Abrechnungsdaten auswählen.
Wie funktioniert die Abrechnung beim Energy Sharing?
Beim Energy Sharing fließt der Strom physikalisch über das öffentliche Verteilnetz, auch wenn die belieferte Verbrauchsstelle nur wenige Häuser entfernt liegt. Deshalb fallen die regulären Netzentgelte sowie alle staatlich veranlassten Preisbestandteile wie Konzessionsabgabe, KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage an. Eine Reduktion der Netzentgelte, wie sie etwa Österreich für lokale Stromgemeinschaften gewährt, ist im deutschen Gesetz bislang nicht vorgesehen. Genau diese fehlende Vergünstigung wird in der Branche kontrovers diskutiert.
Eine spürbare Entlastung gibt es nur an einer Stelle: Bei Anlagen bis zwei Megawatt installierter Leistung und einem Umkreis von höchstens 4,5 Kilometern entfällt die Stromsteuer komplett. Der Verteilnetzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Juni 2026 die nötigen Bilanzierungsprozesse bereitzustellen. Die Abrechnung erfolgt in der Regel über eine zentrale IT-Plattform, die jedem Mitglied transparent zeigt, wie viel Strom in jeder Viertelstunde erzeugt und verteilt wurde. Den Preis pro Kilowattstunde können Anlagenbetreiber und Abnehmer frei verhandeln: meist deutlich oberhalb der Einspeisevergütung von rund acht Cent und unterhalb des regulären Grundversorgungstarifs.
Rechenbeispiel
Ein Vier-Personen-Haushalt mit 4.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch bezieht ein Drittel seines Stroms, also rund 1.300 Kilowattstunden, über Energy Sharing zu zwölf Cent pro Kilowattstunde. Hinzu kommen rund 14 Cent für Netzentgelte, Umlagen und Konzessionsabgabe. Der Endpreis liegt damit bei etwa 26 Cent pro Kilowattstunde. Gegenüber einem typischen Grundversorgertarif von rund 38 Cent ergibt sich eine Ersparnis von rund 156 Euro im Jahr. Der Anlagenbetreiber wiederum erzielt für denselben Strom rund 55 Euro mehr Erlös als bei reiner Netzeinspeisung.
| Modell | Verteilweg | Smart Meter Pflicht | Geltung |
|---|---|---|---|
| Energy Sharing (§ 42c EnWG) | Über öffentliches Netz | Ja | Ab 1. Juni 2026 |
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | Nur innerhalb des Gebäudes | Nicht zwingend | Seit Solarpaket I 2024 |
| Mieterstrom | Im Gebäude oder Quartier | Ja | Mit Mieterstromzuschlag |
Für wen lohnt sich Energy Sharing in der Praxis?
Besonders interessant ist Energy Sharing für Eigentümer einer bestehenden Photovoltaikanlage, deren 20-jähriger Anspruch auf die feste Einspeisevergütung ausläuft. Statt den Reststrom zum niedrigen Marktpreis zu vermarkten, lässt sich mit der direkten Lieferung an Nachbarn oder Freunde ein deutlich besserer Erlös erzielen. Auch wer eine neue Anlage plant und sie bewusst überdimensioniert, kann den Überschuss profitabler nutzen als bisher. Ein effizientes Energiemanagementsystem (HEMS) sollte bei der Planung immer berücksichtigt werden. Auf der Abnehmerseite profitieren Haushalte ohne eigenes Dach, Mieter in Mehrfamilienhäusern oder kleine Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft, die so dauerhaft günstigeren Lokalstrom beziehen.
In der Praxis bremsen jedoch zwei Faktoren den schnellen Start: Nur rund fünf Prozent der deutschen Haushalte verfügen aktuell über einen Smart Meter, und der von der Bundesnetzagentur begleitete verpflichtende Rollout soll erst bis 2032 abgeschlossen sein. Außerdem müssen die Verteilnetzbetreiber neue Bilanzierungs- und Abrechnungsprozesse aufbauen, die zum Stichtag 1. Juni 2026 erst in Grundzügen vorliegen werden. Branchenkenner rechnen damit, dass sich Energiegemeinschaften bundesweit erst gegen Ende des Jahrzehnts spürbar durchsetzen. Wer trotzdem starten möchte, sollte frühzeitig Netz- und Messstellenbetreiber kontaktieren.
Tipp: Eine frühe Anfrage beim eigenen Verteilnetzbetreiber zahlt sich aus. Nur über solche Anfragen entsteht der Druck, Prozesse für Energy Sharing tatsächlich aufzubauen – auch wenn die Antwort in den ersten Monaten noch zögerlich ausfallen dürfte.
Fazit
Energy Sharing öffnet ab Juni 2026 erstmals einen rechtssicheren Weg, Solarstrom mit Nachbarn zu teilen, und steigert damit die Rendite von Photovoltaikanlagen, besonders nach Ablauf der Einspeisevergütung. In den ersten Monaten dürften viele Abläufe noch holpern, doch der Einstieg lohnt sich für vorausschauend planende Anlagenbesitzer. Wir empfehlen, frühzeitig Smart-Meter-Installation und Kontakt zum Verteilnetzbetreiber zu klären.
Häufige Fragen zum Energy Sharing
Ab wann ist Energy Sharing in Deutschland erlaubt?
Energy Sharing nach § 42c EnWG ist ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers zulässig, ab 1. Juni 2028 zusätzlich im direkt angrenzenden Gebiet derselben Regelzone.
Welche technische Voraussetzung muss ich erfüllen?
Sowohl die Solaranlage als auch jeder belieferte Haushalt müssen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein, das Erzeugung und Verbrauch in 15-Minuten-Intervallen erfasst.
Müssen beim Energy Sharing Netzentgelte gezahlt werden?
Ja, beim Energy Sharing fallen die vollen Netzentgelte sowie Konzessionsabgabe und Umlagen an; nur die Stromsteuer entfällt bei Anlagen bis 2 Megawatt im Umkreis von 4,5 Kilometern.
Wer darf eine Anlage für Energy Sharing betreiben?
Betreiber muss eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts sein, der Anlagenbetrieb darf keinen überwiegend gewerblichen Zweck verfolgen, klassische Energieversorger sind ausgeschlossen.
Wie hoch ist der Strompreis beim Energy Sharing?
Der Preis pro Kilowattstunde ist frei verhandelbar; üblich sind 10 bis 15 Cent für den reinen Solarstrom plus rund 14 Cent Netzentgelte, Umlagen und Abgaben, also etwa 24 bis 29 Cent gesamt.